50 MUSIKBUSINESS Ohne jeden Zweifel stellt die Kunstrichtung der Rock- und Popmusik einen künstlerischen Bereich dar, der anderen künstlerischen Bereichen vieles voraus hat ... Eine enorme Kommunikationsmöglichkeit mit den Mitmenschen, eine enorme Begeisterungsfähigkeit, außergewöhnliche Popularität und das Gruppenerlebnis gemeinsamer Konzerterfahrungen. Leider gibt es in dieser Branche der Rock- und Popmusik auch zahlreiche Kriminelle, die den Musikern und Musikgruppen das Leben oft auch zur Hölle machen. Von einem dieser Fälle möchte ich heute hier berichten. Anfang November 2016 erreichte dem Team - leiter einer in Deutschland und im Ausland bekannten Cover- und Musicalband eine Anfrage für ein Konzert im Januar 2017 für die Stadt Schwarzheide seitens einer Konzertagentur von Frank S. und Jürgen T. aus einer kleinen Stadt bei Bonn namens Alfter. Man war sich schnell einig und der Konzertvertrag wurde unterschrieben von Jürgen T. Nach absolviertem Konzertauftritt wurde die Gage aber nicht wie vertraglich vereinbart gezahlt, Mah - nungen blieben erfolglos. Stattdessen antwortete Frank S. von dieser Agentur mit aberwitzigen Aus - flüchten und Frechheiten ... HAIFISCHE IN DER MUSIKBRANCHE Unterdessen kontaktierte der Bandleader der geschädigten Musikgruppe die Stadt Schwarz - heide als Veranstalter, um auf diesen Sachverhalt aufmerksam zu machen. Dort war man auch sofort behilflich und teilte dem Bandleader mit, dass die Stadt bereits auf massiven Druck von Frank S. die vereinbarte Gage in der zweiten No - vemberwoche 2016 an die Agentur gezahlt habe aufgrund seiner Begründung, er, Frank S., müsse die Gage an die Band schon vor dem Konzert überweisen. Dabei kam weiterhin heraus, dass diese ominöse Agentur außerdem eine völlig bran - chenunübliche Provision in Höhe von 60 % vereinnahmt hatte ... Daraufhin erstattete der Bandleader bei der Polizei Anzeige wegen Betrugs. Die zuständige Staatsanwaltschaft wollte allerdings keine Klage gegen Frank S. erheben, da er allem An schein nach glaubhaft behauptete, dass der Ver trag von Jürgen T., seinem Kompagnon, unterzeichnet wurde und nicht von ihm. Dieser sei inzwischen aus der Firma ausgeschieden und er, Frank S., sei nicht zahlungsfähig. Durch die Kontaktaufnahme eines weiteren geschädigten Musikers kam heraus, dass Frank S. diese Ausrede bereits vor neun Jahren bei einem international bekannten Künstler (Chris Norman) angewandt hatte und ihm die Gage bislang auch noch nicht gezahlt hatte. Allem Anschein nach ist dies für Frank S. eine bewährte Betrugsmasche. Da aber alle bisher Ge - schädigten keine Anzeige erstattet hatten, stellt leider diese Anzeige erst den Anfang aller Ermitt - lungen dar. Interessanterweise konnte ein Privat - ermittler die Existenz von Jürgen T. bislang nicht ermitteln. Die Behörden scheinen in diesem Fall auch nicht besonders behilflich zu sein. Das Verfahren gegen Jürgen T. zieht sich in die Länge und hat eine bisher ungewöhnlich lange Bear bei - tungszeit. Da diese betrügerische Konzertagentur im Inter - net weiterhin Geschäfte tätigt, möchten wir vor ihr eindringlich warnen und weitere Geschä digte um Kontaktaufnahme bitten (info@musikermagazin.de oder os@musiker-online.com). DIE WICHTIGSTE ERMITTLUNGSFRAGE AN ALLE LESER DIESER ZEILEN IST: • Wer kennt Jürgen T. aus Alfter? • Wer kenn diese Agentur? • Wer kennt Frank S. aus Alfter? Die Klarnamen werden gerne am Telefon genannt: 0160/96466306. Bitte auf den AB sprechen. Rückruf erfolgt. Die Verschwiegenheit werden vom Musiker Magazin und dem DRMV e.V. gewährleistet und garantiert! Ole Seelenmeyer, Musiker Magazin/DRMV e.V. TEXT: OLE SEELENMEYER FOTO: © ARTEM / FOTOLIA.COM musiker MAGAZIN 3/2017
MUSIK & RECHT 51 ERST TAGESHONORARE AB 420 EURO (BEISPIEL: EDITOREN) SIND ARGUMENT GEGEN SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT ten der Wirtschaftswissen schaft und Statistik einen angemessenen Tages satz für Solo-Selbst - ständige. Das Ergebnis der ersten Hochrech nun - gen: Mindestens 600 Euro Tagessatz (Berufsein- stei ger) wären nötig, um bei aktuellen Gegeben - heiten und durchschnittlicher Auslastung zu einem entsprechenden Monats ein kommen (Unter grenze) zu führen und entsprechend als Argument gegen Scheinselbst ständig keit nutzbar zu sein. Erwähnenswert sind auch die Honoraremp - fehlung des BVFK für Solo-Selbstständige (min. 580 Euro) und der Gagenkompass des BFS (min. 650 Euro), die beide auf unterschiedlichen Wegen zu einem ähnlich gelagerten Er gebnis gelangen wie fairTV im Equal-Pay-Projekt. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts ist klar: Auch die Honorarhöhe entscheidet über den Status als Selbstständiger. Und dies umso mehr, als die hinlänglich bekannten Kriterien – „nicht weisungsgebunden“, „nicht ortsgebunden“, „nicht in die Organisationsstruktur des Unternehmens eingebunden“ etc. – in Streitfällen immer weniger Beachtung finden. Bleibt die Frage, ab welcher konkreten Honorarhöhe eine Scheinselbstständigkeit in Film und TV unwahrscheinlich wird. Dazu könnte als Grundlage der einzige existierende Tarifvertrag für auf Zeit beschäftigte Filmund TV-Schaffende, der TVFFS, herangezogen werden. Dort wird die Wochenmindestgage für auf Zeit angestellte Editoren mit 1 508 Euro an ge - geben, was in einem Tagessatz von ca. 300 Euro für nicht Selbstständige resultiert. ver.di empfiehlt in seinem „Code of Practice“ einen Aufschlag von mindestens 40 % für die Selbstständigkeit, was zu einem Tagessatz von 420 Euro zzgl. MwSt. führt – wohlgemerkt als Untergrenze, was nur auf Berufsanfänger anwendbar wäre. Ein anderer Ansatz nimmt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch deutlicher beim Wort, das sich auf „die übliche Ver gütung eines Festangestellten“ bezieht. Hier wären im Bereich Film und Fernsehen die üblichen Fest angestellten vor allem in den öffentlich-rechtlichen Sendern zu suchen. Dort werden gemäß Tarif vertrag z. B. im MDR Monatsgehälter zwischen 3 949 und 6 347 Euro brutto für Editoren und Kameraleute be - zahlt*. Das derzeit laufenden Equal-Pay-Projekt von fairTV in Zusammenarbeit mit Langer Media Consulting errechnet daraus mit den Instru men - Klar ist in jedem Fall: Die Honorare für soloselbstständige Film- und TV-Schaffende müssen deutlich steigen, um in Zukunft bei dem Vorwurf der Scheinselbstständigkeit als Entlastungs ar - gument herangezogen werden zu können. Wir wissen allerdings auch, dass derzeit solche Ho - no rare nicht durch die Budgets der Fernseh sender abgedeckt werden. fairTV ruft daher alle Produzenten und technischen Dienstleister dringend dazu auf, die Auftrag gebenden Sender umgehend mit diesen neuen Fakten zu konfrontieren, sofort in Nach - verhandlungen über budgetierte Tages ho norare in oben genannter Höhe einzutreten und die ausgehandelten Anpassungen direkt an die Solo- Selbstständigen weiterzugeben. Andernfalls dürften in naher Zukunft schmerzliche Nach zah lungen an die Sozialkassen drohen. Alle soloselbstständigen Film- und Fernseh - schaffenden rufen wir auf, die oben genannten Honorare bei Honorarverhandlungen immer im Hinterkopf zu behalten und sich dem möglichst anzunähern – die drohende Gefahr der Schein - selbstständigkeit bei zu niedrigen Honoraren sollte dabei in Zukunft immer angesprochen werden. *Quelle: MDR-Organisationshandbuch, Stand 27. Mai 2014, inkl. 13. Monatsgehalt, nur An gestell te ohne „Junior“ oder „Senior“-Status TEXTQUELLE: FAIRTV E.V. GRAFIK: © STYLE-PHOTOGRAPHY/ FOTOLIA.COM 3/2017 musiker MAGAZIN
Laden...
Laden...
Soziale Netzwerke
Facebook
Youtube
X