52 MUSIK & RECHT BGH legt Sampling dem EuGH vor STREIT UM ZWEI SEKUNDEN GEHT IN DIE NÄCHSTE RUNDE Verletzt Sampling die Rechte eines Tonträgerherstellers? Kraftwerk und Moses Pelham streiten seit 20 Jahren. Nun soll der EuGH entscheiden. Ein Schutz schon kleinster Tonfetzen ist nicht überzeugend, meint Sven Schonhofen. Sampling ist ein musikalisches Gestaltungs - mittel. Die Musiker verarbeiten Klänge aus unterschiedlichen Tonquellen in einem neuen Musik stück. Durch den technischen Fortschritt und den Einsatz von digitalen Samplern, die ein kostengünstiges Sampeln ermöglichen, gewann das Gestaltungsmittel, insbesondere in der Musik - rich tung Hip-Hop, erheblich an Bedeutung. Die Sampleverwender wollen dabei häufig gerade, dass das Original erkennbar ist. Die Zulässigkeit von Sampling ist in Deutschland noch immer ungeklärt. Das ist auch deshalb bemerkenswert, weil es in dem „Metall auf Metall“- Rechtsstreit, über den der Bundesgerichtshof (BGH) erneut entschied, mittlerweile schon sechs gerichtliche Entscheidungen gibt. Es geht um den gleichnamigen Song der Band Kraftwerk aus dem Jahr 1977. Beklagte sind die Kom ponisten und die Musikproduktionsgesellschaft des Hip-Hop- Titels „Nur mir“, den die Sängerin Sabrina Setlur im Jahr 1997 eingespielt hat. Zur Herstellung des Titels entnahm Produzent Moses Pelham eine zwei Sekunden lange Rhythmus sequenz aus dem Song „Metall auf Metall“ und unterlegte den Titel „Nur mir“ damit. Die Sequenz wird in einer um 5 Prozent verlangsamten Gesch windigkeit wiederholt („Loop“). Kraftwerk sehen ihre Rechte als Tonträger her - steller aus § 85 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verletzt. Demnach steht Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht zu, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller schützt die im Tonträger verkörperte technische und wirtschaftliche Her stel ler - lei stung. Zunächst sah es danach aus, als ob Kraftwerk den Rechtsstreit gewinnen würden. Das Land - gericht (LG) Hamburg (Urt. v. 8.10.2004, Az.308 O 90/99) und das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Urt. v. 07.06.2006, Az. 5 U 48/05) gaben ihrer Klage statt. Der BGH bestätigte dann in „Metall auf Metall I“ (Urt. v. 20.11. 2008, Az. I ZR 112/06), dass ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht vorliege. Ein solcher sei bereits dann gegeben, wenn einem Ton träger kleinste Tonfetzen entnommen würden. Der I. Zivilsenat verwies die Sache aber an das OLG Hamburg zurück. Das Berufungs gericht habe nicht geprüft, ob der Eingriff vorliegend durch das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt sei. Das OLG Hamburg verneinte das (mit Urt. v. 17.08.2011, Az. 5 U 48/05) im wiedereröffneten Berufungsverfahren. Pelham und Co. hätten die übernommene Se - quenz vielmehr selbstständig in gleichwertiger Weise einspielen können. Der BGH wies die hiergegen eingelegte Re - vision der Beklagten in „Metall auf Metall II“ (Urt. v. 13.12.2012, Az. I ZR 182/11) zurück. Der Zweck von § 24 Abs, 1 UrhG, eine Fortentwicklung des Kulturschaffens zu ermöglichen, rechtfertige nicht den Eingriff in die unternehmerische Leis tung des Tonträgerherstellers. Aus der Kunstfreiheit lasse sich kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen. Eine Kehrtwende in dem Verfahren gab es auf die von den Beklagten hiergegen eingelegte Ver - fassungsbeschwerde wegen Verletzung der Kunst - freiheit. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stärkte die Rechte der Sample ver wender. Karls - ruhe bestätigte, dass die Entscheidungen in das Grundrecht der Produzenten auf künstlerische Betätigung eingriffen (BVerfG, Urt. v. 31.05.2016, Az. 1 BvR 1585/13). Der Eingriff in die Kunst freiheit (Art. 5 Abs. 3. S. 1 Grundgesetz ) sei auch nicht gerechtfertigt. Die Hersteller bei der lizenzfreien Übernahme kleinster Rhythmussequenzen erlitten keine erheblichen wirtschaftlichen Nach teile, in ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum werde nur geringfügig eingegriffen. Das BVerfG hat die Sache an den BGH zurückverwiesen. Und deutete bereits an, dass möglicherweise eine Vor - lage an den EuGH notwendig sei. Fragen an den EuGH: freie Benutzung und die Zuständigkeit des BVerfG Die Beklagten verfolgten danach ihren Klage - ab weisungsantrag vor dem BGH weiter. Der hat nun das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH einen Fragenkatalog vorgelegt (Beschluss v. 01.06.2017, Az. I ZR 115/16, „Metall auf Metall III“). Er fragt zunächst, ob ein Eingriff in das Ton - musiker MAGAZIN 1/2018
MUSIK & RECHT 53 träger her stellerrecht zur Vervielfältigung (Art. 2 c) Richtlinie 2011/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 I b) Richtlinie 2011/29/EG) vorliege, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden. Außerdem will der BGH wissen, ob eine Vor - schrift wie § 24 Abs. 1 UrhG das Verviel fälti gungsund Verbreitungsrecht in der Weise beschränken kann, dass ein selbstständiges Werk in freier Benutzung des Tonträgers ohne Zustimmung des Herstellers verwertet werden darf. Zudem fragt der BGH, ob der Eingriff möglicherweise durch das Zitatrecht (Art. 5 Abs. 3 d) Richtlinie 2011/29/EG) gerechtfertigt sei, auch wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk genutzt wird. Der BGH gibt hier aber schon eine klare Tendenz vor. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Hörer annehme, dass die Rhyth mussequenz, die dem Song „Nur mir“ unterliegt, einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden sei. Daneben wirft der BGH die spannende Frage auf, ob das BVerfG in dem Fall überhaupt etwas zu sagen hatte. Innerstaatliche Rechtsvor schriften, die eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen, seien grundsätzlich nicht am Maßstab des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht zu messen, wenn die Richtlinie den Mitglied - staaten keinen Umsetzungsspielraum lasse. Daher stelle sich die Frage, ob die europarechtlichen Vorschriften zum Vervielfältigungsrecht und Ver - breitungsrecht des Tonträgerherstellers Umset - zungs spielräume im nationalen Recht zulassen. In einem weiteren Schritt fragt der BGH, inwieweit bei der Bestimmung des Schutzumfangs des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts des Ton - trägerherstellers die Grundrechte der EU-Grund - rechtecharta zu berücksichtigen sind. Der EuGH könnte sich in diesem Verfahren somit zur spannenden Grundsatzfrage des Verhältnisses zwischen Kunstfreiheit und geistigem Eigentum äußern. Der nun schon über 13 Jahre andauernde Rechtsstreit geht also in die Verlängerung. Es wird noch zwei weitere Urteile, und zwar des EuGH und des BGH, geben. Es bleibt abzuwarten, wie weit der EuGH den Schutzbereich des Leis tungs - schutzrechts der Tonträgerhersteller zieht. Überzeugend wäre hier, dass er nicht schon kleinste Tonfetzen umfassen kann. Dem Tonträger her - steller sollte kein größerer Schutz zugesprochen werden als einem Urheber. Urheberrechtlicher Schutz ist nur gegeben, wenn der übernommene Teil eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Die Zulässigkeit des Samplings ist derzeit nicht nur in Deutschland ungeklärt, sondern auch in anderen Jurisdiktionen, z. B. in den USA. Hier gab es im vergangenen Jahr eine Abkehr von dem bisherigen Grundsatz des Court of Appeals for the Sixth Circuit „Get a license or do not copy“ (Urt. v. 07.09.2004, Az. 383 F. 3d 390). Der Court of Appeal for the Ninth Circuit (Urt. v. 02.06.2016, Az. 14-55837) hatte über den Song „Vogue“ von Madonna zu entscheiden. Dort wurde eine 0,23 Sekunden lange Sequenz aus einem Song namens „Love Break“ übernommen. Die Übernahme sei zulässig gewesen. Der durchschnittliche Hörer könne wegen der Kürze des Samples nicht erkennen, dass die Sequenz aus einem anderen Werk übernommen wurde. Da es jetzt einen „Circuit Split“ gibt, wird das Pro - blem des Samplings möglicherweise auch bald das höchste Gericht der USA, den Supreme Court, beschäftigen. TEXT: SVEN SCHONHOFEN, LL.M TEXTQUELLE: WWW.LTO.DE FOTO: © CARLOSCASTILLA/FOTOLIA.COM Sichern Sie sich jetzt die Innovation unter den einfachen DMX-Lichtpulten! Tutorial on • Scheinwerfer anlegen und steuern war noch nie so einfach • Entwickelt für farbige Scheinwerfer, einfache Effekte und 4er- Lightsets wie die KLS • Für bis zu 8 Geräte mit jeweils bis zu 4 Scheinwerfern • Farbeffekte bereits programmiert • So viele Möglichkeiten für so wenig Geld, das gab es noch nie! BESUCHEN SIE UNS Halle 5.0 Stand B38/40/42 10. - 13. April www.eurolite.de
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