48 MUSIKBUSINESS OFFENER BRIEF an die GEMA-Vorsitzenden des Aufsichtsrats Prof. Dr. Enjott Schneider und des Vorstands Dr. Harald Heker Ihre Einladung zur Mitgliederversammlung 2017 habe ich erhalten, sie hat mich aber auch be - fremdet. Für nicht ausreichend muss ich insbesondere Ihre Einladung betrachten, Fragen mit den Ansprechpartner/inne/n der GEMA zu erörtern, zumal sich unter den Genannten auch mehrere Personen befinden, die sich in der Vergangen - heit an Willkürakten beteiligten, was dazu geführt hat, dass zahlreiche Berechtigte in die wirtschaftliche Insolvenz getrieben wurden, ihren Beruf wechseln mussten und erhebliche Vermögensschäden erlitten haben. Zumindest hätte ich erwarten können, dass Sie, meine verehrten Herren, sich nicht nur bei den Betroffenen entschuldigt und in irgendeiner Form vorgesorgt hätten, indem ein spezieller Härtefonds zur Verfügung gestellt worden wäre. Geschädigt wurden ja alle Mitglieder, indem wegen vorsorglicher Rückstellungen und nun wegen konkreter Ausgleichszahlungen alle Berechnungen vermindert erfolgt sind – und noch über Jahre in den Wertungsverfahren erfolgen werden. Dass in dieser Hinsicht noch immer kein offenes Wort gesprochen wurde, darf nicht nur ich als äußerst beschämend empfinden. Das BGH-Urteil in Sachen „Marktnachfrage“ war für Vorstand und Aufsichtsrat, für die An - tragsteller zur VP-Etablierung des Abschnitts XIII. A. 11, ein solch spektakulärer Akt des indirekt ausgesprochenen Vertrauensverlustes, dass Ihr Rücktritt zu erwarten gewesen wäre – in Ver - antwortung für die verleiteten Angestellten, in Verantwortung auch für den Aufsichtsrat, insbesondere für die Damen und die Herren der Pro - grammausschüsse, deren Geschäftsordnungen mehrfach verändert wurden (warum wohl?). Es darf hier einmal gesagt werden, in welch schäbiger Weise sich bestimmte Damen und Herren in den Abteilungen Abre E und Abre U (die es bezeichnenderweise nicht mehr gibt) bis hin in die Bezirksdirektionen einen Spaß daraus gemacht haben, wie Gott in Frankreich willkürliche Begründungen anzugeben, teils in Ab stim - mung mit der Dame und den Herren in den Pro - grammausschüssen E und U, teils in selbstzuerkannter Vollmacht. Da wurden stets wieder neue Kriterien der Ablehnung erfunden. Einsprüche bei den Genannten hatten kaum Aussicht auf Änderung. Ich erspare es mir, die Dame und die Herren der den Vollzug genießenden Programmaus - schüsse zu nennen – man kann sie in den diversen Jahr büchern nachlesen. Zu nennen sind aber die Abre-Mitarbeiter/-innen Silvia Moisig, Dr. Monika Staudt, Ulrich Büsing und Dr. Jürgen Brandhorst. Sie konnten sich rechtzeitig „vom Acker“ stehlen und in andere Abteilungen versetzen lassen, als das Desaster erkennbar wurde. Da wurde es anderen überlassen, das angerichtete Scherben ge richt zu beseitigen – in personalunterbesetzter Überforderung. Bedenken Sie bitte, dass mit Nach zah lungen, selbst mit 5-%-Zuschlägen (die immer noch unterschiedlich gewährt sind), mehrere Be rech - tigte/Betroffene nach Kreditaufnahmen (wegen Unterbezahlungen seit 2011) nunmehr der Steuer - progression unterworfen sind, die auch erhebliche Vorauszahlungen nach sich gezogen und irre Vermögensschäden angerichtet haben. Der Unterzeichnende hat sein Duisburger Haus zum Verkauf stellen müssen (ich darf um Löschung dieser Anschrift bitten). Verehrte Herren Vorsitzende, das BGH-Urteil entsprach keinem Kavaliersdelikt: Es war und ist eine schallende Ohrfeige, ein Urteil über die Un - rechtmäßigkeit von gematischem Handeln. musiker MAGAZIN 2/2017
MUSIKBUSINESS 49 Professor Dr. Enjott Schneider und Dr. Harald Heker: Nehmen Sie bitte dieses Urteil (wie andere zuvor) nicht mehr auf die leichte Schulter. Erkennen Sie bitte, dass Sie die Mitglieder der GEMA in zwei Lager gespalten und einander verfeindet haben: in die sogenanten Markt nach frage- Anerkannten (ggf. Übersehenen) und in die Markt - nachfrage-Abgelehnten, d. h. erklärt Unnützigen. Sie werden erwarten, dass die letztgenannte Gruppe sich bei der Mitgliederversammlung nicht offen zu Wort melden wird (um weiterer Ächtung zu entgehen). Dass aber im Kern der Zusammen - halt in der GEMA „vergiftet“ ist und nunmehr therapeutische Maßnahmen angebracht wären. Und nun auch noch der Schock des Kam mer - gerichtsurteils wegen der Verlegerbeteiligung, das in der GEMA völlig kopflose Maßnahmen hervorgerufen hat. Der Unterzeichnende ist auch Verleger. Aber er wird sich dem von der GEMA geplanten Prozedere der persönlichen Zustim - mung nicht unterwerfen. Es geht hier um individuelle Werk verträge, die nur mit Werkvertrags er - gänzungen wieder flottgemacht werden können. Ich hatte Ihnen diesbezüglich, mit Post vom 26. März 2017, folgenden Vorschlag an meine Verleger unterbreitet: Unter „meinen“ Verlegern gibt es recht unterschiedliche „Betreuungen“. Da gibt es (leider) nur einige wenige, die ihren Verpflichtungen vollgültig nachgekommen sind, die auch die GEMA- Verpflichtung zur Drucklegung erfüllt hatten. Siehe Verteilungsplan Abschnitt I Ziffer 5. a): „Grundsätzlich ist mit jedem Anmeldebogen bei verlegten Werken ein Exemplar der Druck aus - gabe vorzulegen.“ (So galt es bisher.) Andererseits habe ich aber auch zu beklagen, dass einige „meiner“ Verleger weder der Druck - verpflichtung nachgekommen sind noch Be wer - bungen vorgenommen (noch Aufführungen vermittelt) haben. Für mich ergibt sich daraus als Konsequenz, dass auf der Basis von unterschiedlich nachgewiesenen Aktivitäten auch differenzierte Zu stim - mungen bedenkbar wären. »Erkennen Sie bitte, dass Sie die Mitglieder der GEMA in zwei Lager gespalten und einander verfeindet haben: in die sogenanten Markt nach frage- Anerkannten (ggf. Übersehenen) und in die Markt nachfrage- Abgelehnten, d.h. erklärt Unnützigen.« der Urheber gegenüber der Verwertungs gesell - schaft zustimmen, dass der Verleger ... beteiligt wird.“ Eine solche Kann-Zustimmung wäre aber nicht ge genüber Ihnen (als „meinem“ Verleger) zu leisten, sondern (allein) gegenüber der GEMA. Auch in diesem Bezug darf ich mir erlauben, eine pauschale Zustimmungserlaubnis Ihnen ge - genüber abzulehnen. Ich darf dafür um Ihr Ver - ständ nis bitten. (Im Übrigen spräche ggf. nichts dagegen, im Verlagsvertrag in Zukunft eine differenzierte Refundierungsergänzung vorzunehmen ...) Offensichtlich aus Gründen der Überforderung haben Sie auf diese meine rechtskonformen Aus - führungen noch nicht reagiert. Nehmen Sie, Herr Prof. Dr. Schneider und Herr Dr. Heker, bitte zur Kenntnis, dass ich einer Mit - gliederversammlung nicht beitreten werde, so lange Sie sich nicht (auch im Namen der übrigen Genannten) bei mir und bei allen Mitgliedern entschuldigt haben – andernfalls eine andere Be - setzung der Vorsitzendenschaft eingetreten ist. GRAFIK: © SEVENDEMAN/FOTOLIA | LOGO-QUELLE: GEMA Solches lässt § 27a VGG ausdrücklich zu, wenn es darin unter Absatz 1 heißt: „Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werkes ... kann Mit freundlichen Grüßen Ihres 2/2017 musiker MAGAZIN
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