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Musiker Magazin 02/2015

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Pasquale Aleardi – Deutscher TV-Kommissar tauschte zeitweilig die Kanone gegen Mikrofon und Tanzschuhe – und überzeugte in der Hauptrolle des Musicals „Chicago“ Deutscher Rock & Pop Preis 2015 – Anmeldung Alina Sebastian – Preisträgerin des Deutschen Rock & Pop Preises 2014 in der Kategorie „Singer“ Interview mit Laura Neubauer, Gründerin des Labels „Lacave records“ Alexander und Maximilian Blume – Blues- und Jazzmusik mit Intention Stage Band – Musik der 60er-, 70er- und 80er-Jahre Peter Reimer – Mit „Entschleunigungskonzerten“ gegen den Zeitgeist Max – Pop-Punk auf Deutsch Sarah Straub – Die große Pop-Neuentdeckung Die Historie der Rock- & Popmusik: Teil 2: CANNED HEAT – Boogie On Interview mit Dónal ó Ceallaigh Bürger7 – Eine Widmung an Siebenbürgen Der erfolgreiche Video-Release GEMA: Rechtsstaatswidrig? – Teil 2 Instrumentenversicherung Mach aus deinem Bandnamen eine Marke

46 MUSIKBUSINESS Teil 2

46 MUSIKBUSINESS Teil 2 – GEMA: RECHTSSTAATSWIDRIG? »Immer mehr Gerichtsurteile von Landes-, Oberlandes-, und Kammergerichten, aber auch des Bundesgerichtshofes, scheinen von der GEMA in ihren Aktivitäten gegenüber ihren ca. 65.000 Mitgliedern nicht beachtet zu werden. Aus diesem Grunde haben wir eine Urteilssammlung der verschiedenen Gerichte zusammengestellt und ausgewertet, um diesen Vorwurf gegen die GEMA zu prüfen. Die Nichtbeachtung dieser zum Teil höchstrichterlichen Urteile haben für wahrscheinlich Hunderte GEMA-Mitglieder fatale und existenzbedrohende Auswirkungen, die hier beschrieben werden sollen.« Was sagen nun die deutschen Gerichte zu ähnlichen Vorgehensweisen der GEMA? URTEIL DES LANDGERICHTS BERLIN VOM 19.02.2013, GESCHÄFTSNUMMER 16 O 159/12: Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass die GEMA verpflichtet ist, ca. 1.911 von ihr ge - sperrte Werkaufführungen (gespielte Songs) ge - mäß der Sparte U (Pauschalvergütungen unter Berücksichtigung des bis 2012 gültigen Pro-Ver - fahrens) zu berechnen. Ebenso stellte das Ge - richt fest, dass die GEMA gleichfalls verpflichtet ist, die in der Klageschrift aufgeführten 842 von ihr gesperrten Werkaufführungen aus 153 Veran - staltungen nicht über eine Netto-Einzel ver rech - nung (Mini-Ausschüttung), sondern nach der Spar te E (Pauschalvergütung) zu berechnen (we- sentlich höhere Ausschüttung). Zuerst einmal teilte die GEMA den Betroffenen mit, dass sie eine normale Verrechnung nicht vor - nehmen könne, weil (…) „eine allgemeine Markt - nachfrage für diese Werke/Songs fehlt (…)“?! Die GEMA vertritt hier also die Auffassung, dass grundsätzlich all die Werke/Songs von einer or - dent lichen Verrechnung ausgeschlossen werden müssen, von denen sie „glaubt“, dass diese Werke niemanden interessieren! Das kann z. B. dann passieren, wenn auf einem Konzert nicht 100, 200, 300 oder mehr Besucher anwesend sind, sondern unglücklicherweise nur zwischen 1 und z. B. 20. Wenn also Musikgruppen irgendwo in Deutschland eigene Konzerte veranstalten oder zu Konzerten eingeladen werden und der Konzertveranstalter oder sie selbst wenig Wer - bung gemacht haben, kann es passieren, dass die GEMA die dann von diesen Musikgruppen und Interpreten eingesandten Musikfolgebögen, in denen all die Songs aufgelistet sind, die auf der Bühne gespielt wurden, in den Papierkorb schmeißt und von der Verrechnung gänzlich ausschließt oder eine sogenannte Minimal verrech - nung vornimmt. Das zwischen 1999 und 2012 angewandte Pro-Verfahren würde dann für Ab - rechnungen der Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht mehr als Verrechnungsgrundlage dienen. In einer Mitgliederversammlung hat die GEMA den Beschluss durchgebracht, dass auf einem Wie begründete die GEMA ihr drastisches Vorgehen der totalen Sperrung von ca. 2.750 Songs/Werken? Konzert mindestens zehn Personen anwesend sein müssen, um nicht nach der Direktver rech - nung (Minimalverrechnung) in die Ausschüttung zu gelangen. DAS URTEIL DES LANDGERICHTS BERLIN STELLT ZU DIESER REGELUNG FOLGENDES FEST: „Mit dem Erfordernis der ,allgemeinen Markt - nachfrage‘ greift die GEMA für die Teilnahme der Programme an der Kollektiv- oder der Netto einzel - verrechnung auf ein Kriterium zurück, das den übrigen Bestimmungen des Verteilungsplans fremd ist. Der Begriff der Marktnachfrage findet sich weder in anderen Sparten, wie z. B. in der Sparte Rundfunk, noch auf der Einnahmeseite bei der Festlegung des Lizenzierungsentgeltes.“ „Zwar mag man in der Abhängigkeit der Ein nah - men von der Größe des Veranstal tungs raumes indirekt ein Indiz/Hinweis für eine Nachfrageab - hängigkeit erkennen, wenn man davon ausgeht, dass die Anmietung eines größeren Veranstal - tungs raumes die Erwartung des Veranstalters für einen stärkeren Publikumszuspruch widerspiegelt, zwingend ist dies indes keineswegs.“ Das Berliner Landgericht kritisiert hier die Be nutzung des GEMA-Kriteriums „allgemeine Markt nachfrage“. Der GEMA wird mit diesem Urteil – so lange nicht ein höheres Gericht anders urteilt – praktisch untersagt, dieses Kriterium der „allgemeinen Marktnachfrage“ bei zukünftigen Ver - rech nun gsausschlüssen ihrer Mitglieder zu be - nutzen. Das Berliner Landgericht stellte in seinem Ur - teil vom Frühjahr dieses Jahres gleichfalls fest, dass „die systematische und gleichförmige Ge - staltung der Programme, der eingeschränkte Ver anstalterkreis, die persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit der Beteiligten (Veranstalter/ Musiker bei Eigenkonzerten) sowie die Nutzung eigener Werke ebenfalls nicht auf einen Miss - brauch schließen lassen“. Und – wie das Berliner Kammergericht bereits mehrfach entschieden hat (KG Urteil vom 03.07.2009 – 5 U 103/06 TZ 3, abrufbar über juris, Urteil vom 07.01.2011 – 5 U 195/07) –, kann selbstverständlich eine häufige Nennung einzelner Bezugsberechtigter, Kom po - nisten und Texter auch auf dem Bestreben beruhen, sich und ihr Werk bzw. das von einem Ver - leger vertretene Werk dem Publikum bekannt zu machen und die von der GEMA reklamierte Markt - nachfrage auf diesem Weg erst zu erzeugen. Dies kann auch dadurch unterstützt werden, dass das Konzert für das Publikum sogar kostenfrei ist. Hier urteilt das Berliner Landgericht in aller Ein - deutigkeit, dass der Ausschluss von Konzerten musiker MAGAZIN 2/2015

MUSIKBUSINESS 47 und Musikfolgebögen und der folgenden Ver - rechnung mit der Begründung, dass hier eine Band oder ein Einzelinterpret auf selbst organisierten Konzertveranstaltungen, in denen die Band/Inter - pret ihre/seine Eigenkomposition spielt, unhaltbar ist. Mit diesem Urteil wird der GEMA ebenfalls untersagt (bis ein gegensätzliches Urteil eines hö - heren Gerichtes ergeht), diese Begrün dung zu - künftig weiter anzuwenden. Jedem ist klar, dass es in Deutschland Tau sen - de von Musikgruppen und Interpreten gibt, die eigene Konzerte veranstalten und die es als ihre musikalische und künstlerische Aufgabe ansehen, selbst zu komponieren, zu texten und in ihren eigenen Konzerten ihre eigenen Songs aufzuführen. Dass die GEMA und ihr „Aufsichtsrat“ auf die ver rückte Idee kommen, dieses Kriterium der „Selbstaufführung von eigenen Songs in selbst or - ganisierten Konzerten“ überhaupt mit Miss trauen zu überschütten, zeigt, dass sie vom Ge samt - bereich der Rock- und Popmusik in Deutsch land keine Ahnung haben. Nach unserer Schätzung spielen über 50 % aller Musikgruppen in Deutschland, d.h. Tausen - de, eigene Werke, selbst komponierte und ge - textete Songs in ihren Konzerten. Wo kämen Peter Maffay, Udo Lindenberg und Herbert Grönemeyer hin, wenn die GEMA ihre Konzertverrechnungen mit der Begründung von der Verrechnung ausschließen würde, sie würden zu viele eigene Werke in ihren Konzerten spielen? Aber an diese Stars wagt sich die GEMA mit ihrer Argumentation na - türlich nicht ran! Das Berliner Landgericht führte weiter aus, dass „schließlich auch das auffällige Missver hält nis zwischen Lizenzeinnahmen (der GEMA) und Tan - tiemen ausschüttungen (an die GEMA-Mit glie der) sich als untaugliches Abgrenzungs kri terium er - weist.“ „Im Bereich der ernsten Musik muss es schon deshalb versagen, weil gerade Aufführun - gen ernster zeitgenössischer Musik wenig Zu - schauer finden und deshalb auch vergleichsweise für die GEMA wenig Lizenzeinnahmen generieren.“ … „Damit“, so das Gericht, „ist ein ge wisses Ungleichgewicht zwischen der Höhe der aus den Konzertveranstaltungen erzielten Ein nah men für die GEMA und der Höhe der an die Be rech tig ten (Urheber) auszukehrenden Tantiemen von vorn - herein in den Verteilungsgrundsätzen (der GEMA) angelegt.” Gleiches gilt auch für die Rock- und Popmusik! (FORTSETZUNG IN DER AUSGABE 3/2015) PROFI SOUND, VON ANFANG AN. NEU PG ALTA TM Mikrofone Legendärer Shure Sound. Modernes, schlichtes Design. Jede Menge Auswahl für jede Anwendung. PG ALTA bietet professionelle Audioqualität für alle. Egal, ob du auf der Bühne stehst oder im Homestudio – PG ALTA ist dein Mikrofon. Für Performance & Recording. TEXT: OLE SEELENMEYER GRAFIKQUELLE: GEMA FOTO:© IROCHKA/FOTOLIA.COM © 2015 Shure Incorporated www.shure.de

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