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Musiker Magazin 01/2014

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Deutscher Rock & Pop Preis 2013 – Rückblick Deutscher Rock & Pop Preis 2014 – Anmeldung Tokunbo – Queen of Folk Noir Heinz Rudolf Kunze – „Stein vom Herzen“ Wattenläufer – Rockin’ all över de Dörp Judith Holofernes – Helden-Frontfrau schwingt „Ein leichtes Schwert“ Barbara Zanetti – ihre Lieder erzählen von tiefen Gefühlen und beschwinglichen Erlebnissen Christin Kieu – Deutsche Songpreisträgerin 2013 Mike Sprunkel Band – Vier Männer und ein Groove, der die Erde beben lässt Archiv der Klänge – Das Deutsche Musikarchiv GEMA-Petition – Beschlussergebnis Deutscher Bundestag Aspekte des „Samplings“ – Eine Frage des Sounds? Coverversionen

42 MUSIKBUSINESS

42 MUSIKBUSINESS Veröffentlichung des Beschlussergebnisses des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages in Bezug auf DIE GEMA-PETITION von Ole Seelenmeyer aus 2009 Mit Schreiben vom 23.07.2013 habe ich durch die Vorsitzende des Petitionsaus - schusses des Deutschen Bundestages das Er - geb nis der Beratung meiner Petition gegen die GEMA erhalten und möchte dieses Beschluss - ergebnis hier für jedermann lesbar veröffentlichen. Der Petitionsausschuss hat den in meiner Pe - tition vorgebrachten Kritikpunkten und Reform - vorschlägen an die Adresse der GEMA in fast allen Punkten zugestimmt und sich zu eigen ge macht. Mit diesem positiven Ergebnis meiner Petition habe ich nicht gerechnet, da ich in meiner 15- jährigen ehrenamtlichen Tätigkeit als gewählter GEMA-Delegierter immer wieder erfahren musste, dass einschneidende Reformvorschläge von der GEMA-Hierarchie nicht nur nicht gewollt, sondern im Gegenteil nur zu oft mit der Methode „Rufmord“ an den Antragstellern bekämpft wer- den. Mit dieser positiven Beschlussfassung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundes - tages können alle interessierten Musiker- und Mu - si kerinnen-Urheber, aber auch interessierte Leser und Leserinnen sehen, dass sich auch ein jahrzehntelanger Kampf um gesellschaftliche – in diesem Fall urheberrechtliche – Reformen in Sachen GEMA lohnt – wenn man nur einmal für richtig erkannte Überzeugungen und Erkenntnisse konsequent und gegen alle Widerstände weiterverfolgt! (Verweis auf das von mir in 2001 – 2005 bis vor den Bundesgerichtshof gegen die GEMA (Pro- Abrechnung) in die Wege geleitete Prozess ver - fahren mit dem Ergebnis, dass die GEMA 1998/99 rechtlich verpflichtet war, über das damals neue, verheerend ungerechte Abrechnungsverfahren „Pro“ eine Mitgliederabstimmung durchzuführen.) Die GEMA wurde in 2005 vom Bundes ge richts - hof aufgefordert, diesen Mitgliederbeschluss für „Pro“ umgehend nachzuholen. Diese höchstrich- terliche Urteils-Aufforderung wurde aber von der GEMA bis 2011 unter fadenscheinigen Argu men - tationen missachtet und niemals (!) durchgeführt – was das Rechtsstaatsverständnis der GEMA erhellt. Der P-Ausschuss des Deutschen Bundes - tages teilt mit klaren Aussagen unsere Auf fas - sung. (s. u.). Auch zu zwei weiteren Petitionen von Wieland Harms und Monika Bestle hat der Pe titionsausschuss in diesem Beschluss ergebnis Stellung bezogen. Diese beiden Petenten erhielten jeweils persönlich eine eigene Antwort auf ihre eingereichten Petitionen. INTERESSENTEN ZU DIESEM THEMA WENDEN SICH BITTE AN: Ole Seelenmeyer, DRMV e.V., Kolberger Straße 30, 21339 Lüneburg info@drmv.de, Fon: 04131 233030 musiker MAGAZIN 1/2014

MUSIKBUSINESS 43 Deutscher Rock & Pop Musikerverband e. V. Herrn Ole Seelenmeyer Kolberger Straße 30 21339 Lüneburg Sehr geehrter Herr Seelenmeyer, der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 27. Juni 2013 beschlossen: 1. DIE PETITION BESCHLUSSEMPFEHLUNG DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES zur GEMA-Petition BEGRÜNDUNG ➲ der Bundesregierung – dem Bundes minis te - rium der Justiz – als Material zu überweisen, ➲ den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es um gesetzgeberische Verbesserungen geht, ➲ der Bundesregierung – dem Bundes minis te - rium der Justiz – als Material zu überweisen und dem Deutschen Patent-und Markenamt zuzuleiten, soweit es um eine verbesserte Beteiligung der nichtordentlichen Mitglieder geht, ➲ der Bundesregierung – dem Bundesminis te - rium der Justiz – als Material zu überweisen und dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzuleiten, soweit es um eine verbesserte Staatsauf sicht geht, ➲ der Bundesregierung – dem Bundesminis te - rium der Justiz – als Material zu überweisen, soweit es um gesetzgeberische Verbesserungen geht, welche die Intention des Gesetzgebers bei der Vergütungsfreiheit für Veranstaltungen mit sozialer oder erzieherischer Zweckbestimmung nach § 52 Urhebergesetz präzisieren und soweit Veranstaltungen von Einrichtungen der Kinder - tages betreuung in die Reihe der Tatbestände auf - genommen werden sollen, nach denen im In - teresse der Allgemeinheit keine Vergütungs pflicht besteht, ➲ dem Europäischen Parlament zuzuleiten, ➲ der Gesellschaft für musikalische Auffüh rungsund mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zur Information zuzuleiten, soweit mögliche Re - formen angesprochen werden, 2. DAS PETITIONSVERFAHREN IM ÜBRIGEN ABZUSCHLIEßEN. Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 17/14168), dessen Begründung beigefügt ist. Mit dem Beschluss des Deutschen Bundes - tages ist das Petitionsverfahren beendet. Mit freundlichen Grüßen Kersten Steinke Mit der Petition wird gefordert, dass die Inkassound Ausschüttungsmodalitäten der GEMA für bestimmte urheberrechtliche Bereiche umfassend überprüft und die nichtordentlichen Mit glieder der GEMA in angemessener Weise ver treten werden. Zur Begründung trägt der Petent im We sent - lichen vor, in den Aufführungs- und Medienbe - reichen Internet, Rundfunk/Fernsehen und Kon - zerte und Ähnliches würden die eingenommenen Lizenzeinnahmen (abzüglich der Verwal tungs - kos ten) in vielen Fällen nicht angemessen an die Urheber ausgeschüttet. So müssten Ur heber für ihre eigenen Werke Lizenzabgaben an die GEMA entrichten, wenn sie diese auf ihren Internetseiten zum Verkauf anböten. Diese Lizenz abgaben für ihre eigenen Werke (abzüglich der Verwaltungs - gebühren) erhielten diese Urheber in den meisten Fällen seitens der GEMA nicht zurück – auch dann nicht, wenn diese Urheber Mitglied der GEMA und ihre Werke dort registriert seien. Die Be nach tei li - gung an den Tantieme-Ausschüt tun gen der GEMA nach dem sog. „Pro-Verfahren“ träfe vor allen Dingen junge Nachwuchskomponisten und Texter, die meistenteils nur über eine äußerst geringe Wer tung (Tantieme-Multiplikator) und über keine Wertungszuschläge für Evergreens und Standard - werke verfügten. Die ca. 60 000 angeschlossenen und außerordentlichen GEMA-Mitglieder würden in den GEMA-Hauptversammlungen (der or dent - lichen Mitglieder) lediglich durch 34 gewählte De - legierte vertreten, obwohl diese 60 000 Ur he ber ca. 37,5 % des GEMA-Gesamtauf kommens er - wirt schaften. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem Petenten eingereichten Unterlagen sowie seinen Vortrag im Rah - men der öffentlichen Sitzung des Petitionsaus - schusses am 17. Mai 2010 verwiesen. Zu dem Anliegen dieser Petition und zum Themenkomplex „GEMA“ insgesamt liegen dem Petitionsausschuss zahlreiche Eingaben mit ver- wandter Zielsetzung vor, die wegen des Sach - zusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann. Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine öffentliche Sitzung sowie mehrere erweiterte Be - richterstattergespräche durchgeführt. Ferner wurden mehrere Stellungnahmen des Bundes minis - teriums der Justiz (BMJ) und Auskünfte der GEMA eingeholt. ➲ DAS ERGEBNIS DER PARLAMENTARISCHEN PRÜFUNG LÄSST SICH WIE FOLGT ZUSAMMENFASSEN: Bei der GEMA handelt es sich um einen privatrechtlichen wirtschaftlichen Verein, der nur in besonderen Teilbereichen einer öffentlichen Kon - trolle unterliegt. Die Aufgabe des Petitions aus - schusses beschränkt sich nach Art. 17 GG im Wesentlichen auf die Prüfung von Bitten zur Ge - setzgebung und Beschwerden gegen öffentliche Stellen auf Bundesebene. Die Tätigkeit von Privat - personen bzw. juristischen Personen des Zivil - rechts in Einzelfällen ist in aller Regel nicht Gegen - stand einer parlamentarischen Prüfung des Pe ti - tionsausschusses. Die Prüfung der GEMA-Anliegen durch den Petitionsausschuss beschränkt sich im Kern darauf, ob möglicherweise gesetzgeberischer Hand - lungsbedarf besteht und ob die öffentliche Kon - trolle der GEMA, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist und insbesondere durch das Deutsche Patentund Markenamt (DPMA) wahrgenommen wird, in ausreichender Weise funktioniert. Ferner sei darauf verwiesen, dass der Pe ti tions - ausschuss kein Untersuchungs ausschuss ist, der sich auf ein festgelegtes Thema konzentrieren und dieses bis ins letzte Detail untersuchen kann. Vielmehr erreichen den Petitionsausschuss jähr- 8 1/2014 musiker MAGAZIN