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Musiker Magazin 03/2013

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Leslie Clio – „Meine Lieder sind reine Reflexion“ Lisa Fitz – „Der lange Weg zum Ungehorsam“ Eclipse Sol-Air – Eine Prog-Rock-Band will ohne Major-Deal hoch hinaus Fernsucht – Deutscher Pop-Preisträger 2012 Safiya – The Orient meets the Occident30 René Ulbrich – „So weit so nah!“ GEMA: Rechtsstaatswidrig? GEMA-Petition – Beschlussergebnis Deutscher Bundestag Das Groovephänomen – eine Analyse Führungsstile in Bands – Braucht jede Band einen Bandleader? Was ist eigentlich eine Band juristisch betrachtet

50 MUSIK & RECHT WAS IST

50 MUSIK & RECHT WAS IST EIGENTLICH EINE BAND – juristisch betrachtet Rechtsfragen stellen sich dauernd. Manchmal beschäftigt man sich ganz absichtlich damit, weil es etwa ein konkretes Problem zu lösen gibt. Manchmal sogar tatsächlich aus Interesse an einer Fragestellung. Oft genug ist es aber so, dass die Rechtsfrage ungefragt, häufig auch ungewollt, auf taucht. Wenn man als Musiker nicht gerade als Solist aufnimmt und auftritt, sondern sich mit anderen Musikern zusammenschließt, ergeben sich daraus schnell rechtlich relevante Konstel la tionen. WER STEHT DENN NUN IN WELCHEM VERHÄLTNIS ZU WEM UND WARUM ÜBERHAUPT? Da wir uns in Deutschland befinden, gibt es für fast alles gesetzliche Regelungen. Schließen sich mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammen, so sind sie nach §§ 705 ff. BGB als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) an - zusehen. Ganz plump gesagt: Verabreden sich Heinz und Harry, gemeinsam einen Kasten Bier musiker MAGAZIN 3/2013

MUSIK & RECHT 51 kaufen zu gehen, sind sie damit die „Heinz-und-Harry-Bierkauf-GbR“. Der vom Gesetz geforderte Gesellschaftsvertrag bedarf keiner Form, kann also auch mündlich geschlossen werden. Beschließen nun also zwei oder mehr Personen, gemeinsam Musik machen zu wollen, so sind sie nach allgemeiner Auffassung eine solche GbR: eine Band-GbR. Das bleibt nicht ohne rechtliche Folgen. So sind beispielsweise die Gesellschafter verpflichtet, die Erreichung des gemein samen Zwecks zu fördern. Klar, das wollen sowieso erst einmal alle. Die Ernüchterung kommt später. Die Geschäftsführung steht nur allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Das heißt: Jeder Geschäftspartner der Band-GbR schließt einen Vertrag mit der gesamten Gesellschaft, alle Mitglieder sind daran ge bunden. Auch haftet die Gesellschaft zur „gesamten Hand“. Dieser juristische Aus druck besagt, dass Gesellschafter zu gleichen Teilen haften, und zwar mit ihrem gesamten Vermögen. Viele Regelungen gibt das Gesetz vor. Diese lassen sich im Außenverhältnis der Band zu Dritten auch kaum ändern. Aber es besteht die Möglichkeit, im Innen verhältnis andere Regelungen zu treffen, beispielsweise die Haftung anders zu verteilen. Insbesondere, wenn die anfängliche Euphorie nachlässt, ist es sinnvoll, ein paar Regelugen parat zu haben. Dann ist aber ein schriftlicher Band-Vertrag unumgänglich. Und wenn man schon einen solchen erstellt, dann kann man auch gleich elegant viele andere Dinge regeln: Bandkasse, Rechte an Musik, Rechte an Texten, Rechte an Namen und Logos, Anschaffungen etc. Eine andere Alternative ist, dass der Solist als Einzelunternehmer andere Musiker „projektbezogen“ einstellt. So entsteht – meistens – keine GbR. Man muss sich also über all die oben angerissenen Fragen keine Gedanken machen. Dafür drängen sich nun Fragen aus dem Arbeits- und Steuerrecht auf, auch ungewollt. TEXT: RA CHRISTIAN KOCH WEB: WWW.METAL-ANWALT.DE FOTO: © SHOCKFACTOR/FOTOLIA

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