Aufrufe
vor 10 Jahren

Musiker Magazin 03/2013

  • Text
  • Musiker
  • Musik
  • Magazin
  • Mitglieder
  • Deutschen
  • Album
  • Musikbusiness
  • Texte
  • Zeit
  • Clio
  • Fitz
  • Air
  • Fernsucht
  • Safiya
  • Ulbrich
  • Petition
  • Band
  • Gema
Leslie Clio – „Meine Lieder sind reine Reflexion“ Lisa Fitz – „Der lange Weg zum Ungehorsam“ Eclipse Sol-Air – Eine Prog-Rock-Band will ohne Major-Deal hoch hinaus Fernsucht – Deutscher Pop-Preisträger 2012 Safiya – The Orient meets the Occident30 René Ulbrich – „So weit so nah!“ GEMA: Rechtsstaatswidrig? GEMA-Petition – Beschlussergebnis Deutscher Bundestag Das Groovephänomen – eine Analyse Führungsstile in Bands – Braucht jede Band einen Bandleader? Was ist eigentlich eine Band juristisch betrachtet

36 MUSIKBUSINESS In

36 MUSIKBUSINESS In ihren Begründungen zum völligen Aus schluss einer gesamten Jahresver rech - nung hat die GEMA nach unseren Unter - lagen immer wieder festgestellt, dass es ein auffälliges Missverhältnis zwischen den von der GEMA geforderten und eingenom me - nen Lizenzeinnahmen und den bis 2012 folgenden und nach Pro ge wich teten Tan - tie menausschüttungen gab. Hier sagt das Gericht in eindeutiger Weise aus, dass es die GEMA selbst war, die dieses (inzwischen abgeschaffte, d. R.) Multiplikations-(exponential) Pro-Ver - fahren in einer Nacht-und-Nebel-Aktion undemokratisch an den Mit - gliedern vorbei eingeführt hatte. Damit war nach Auffassung des Ge richtes ein Gleich gewicht von Einnahmen und Ausgaben seitens der GEMA von vornherein ausgeschlossen. finanzen dafür einsetzen kann, um dieses für sie äußerst unangenehme Urteil zu Fall zu bringen. Dass es bereits zwei abgeschlossene Kammer - gerichtsurteile in sehr ähnlichen Fragen der Ver - rechnung gibt, scheint die GEMA, wenn sie diesen Schritt vollzieht – wie in der Vergangenheit – nicht zu interessieren. Dass es sogar ein Urteil des Bundesgerichtshofes gibt, also einer höchstrichterlichen Instanz in Deutschland, das zu diesen hier vorgetragenen Themen fast identisch urteilte, scheint die GEMA bis heute bewusst und mit Vorsatz unterschlagen zu haben. Wie sonst ist es möglich, dass die GEMA im Früh jahr 2013 immer noch mit denselben Be grün - dungen Werke von zahlreichen Urhebern für ein Gesamtjahr, also existenzvernichtend, ausschließt? DER BGH STELLTE IM DEZEMBER 2012 FOLGENDES FEST: Dazu schreibt das Berliner Landgericht in seinem Urteil: „Im Bereich der Unterhaltungsmusik (z. B. Rock- und Popmusik) trägt das Argument des auffälligen Missverhältnisses zwischen Lizenz - Programme, die den Namen einzelner Bezugsberechtigter, d.h. einnahmen und Tantiemenausschüttungen deshalb nicht, weil die Komponisten und Texter, auffallend häufig enthalten, ohne dass GEMA mit dem von ihr etablierten Pro-Verfahren selbst die Grund - hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist, und die deshalb von der lage dafür gelegt hat.“ Das ehemalige Pro-Verfahren rechnete in Verrech nung ausgeschlossen werden bzw. bis zu einer endgültigen Klä rung von der Verrechnung zurückgestellt werden, halten den Jahren 1999 bis 2012 jede gemeldete Nutzung eines Werkes für eine angenommene tatsächliche Nutzung hoch. Das hatte zur einer Inhalts kon trolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht Folge, dass sich in den Fällen, in denen jede tatsächliche Nutzung stand. D. h. höchstrichterlich: Die GEMA ist nicht berechtigt, Pro - auch gemeldet wurde, sehr hohe fiktive Nutzungszahlen (über einen gramme von der Verrechnung dann auszuschließen, wenn eine MKZ-Multiplikator) errechnen ließen, die wiederum hohe Aus schüt - Musikgruppe oder ein Interpret in den Musikfolgebögen zahlreiche eigene Werke aufführt. tungen nach sich zogen. Und, so das Gericht: „Wie bereits oben erwähnt, kann es den Konzertveranstaltern nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie – gleich aus welchen Motiven – als Der BGH stellt weiter fest: „Es wird festgestellt, dass Abschnitts Lizenzzahler an die GEMA ihrer Pflicht nachkommen, aufgeführte IV Ziff. 4 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen im Verteilungs plan Programme in vollem Umfang zu melden.“ der Beklagten für das Aufführungs- und Senderecht in der seit dem 28.06.2006 geltenden Fassung nichtig ist.“ Hier stellt der BGH in Die GEMA schloss in ihren Begründungen immer wieder Kon - aller Eindeutigkeit fest, dass sich die GEMA nicht mehr auf diesen zert veranstaltungen ihrer Mitglieder von Verrechnungen mit der Abschnitt aus den Aufführungsbestimmungen aus dem Vertei lungs - Begründung aus, dort seien nicht die geforderten zehn Zuschauer plan berufen darf. anwesend. Dazu das Berliner Landgericht in seinem Urteil: „Die Veranstaltung … des Konzertes am … fand, eingestandenermaßen Weiter stellt der BGH fest: „Ebenfalls ist die Regelung des Ab - vor 4–6 Zuschauern, damit vor Publikum, d. h. vor der Öffentlichkeit statt.“ „Das heißt für die GEMA in Zukunft: Auch Konzerte, die BGB nichtig, d. h. ungültig, weil die Bestimmungen des Abschnitt schnitts IV Ziff. 4 Abs. 3 A-VPA nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit 2, 3, 4, 5 oder 6 Besuchern in einem der Öffentlichkeit zu - IV Ziff. 4 Abs. 3 A-VPA die Mitglieder der GEMA erheblich unangemessen benachteiligt, weil diese Bestimmungen nicht klar und gäng lichen Raum stattfinden und öffentlich durch Werbung be - worben werden, müssen seitens der GEMA verrechnet werden, ver ständlich sind (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). In diesen GEMAd. h. es muss eine Kollektivverrechnung stattfinden. Bestimmungen werden Programme, die den Namen einzelner Be - Schlussendlich stellt das Berliner Landgericht in seinem Urteil zugsberechtigter, d. h. Komponisten und Texter, auffallend häufig im Frühjahr dieses Jahres fest, dass „die Mittel, derer sich die GEMA enthalten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist, von bedient, sich als untauglich erweisen würden“, weil sie GEMA-Ent - der Verrechnung insoweit ausgeschlossen, als sie auf dem zu be - scheidungen bewerten, die nicht notwendig auf eine Unredlich keit anstandenden Tatbestand beruhen.“ Auch diese Bestimmung darf ihrer angeschlossenen und ordentlichen Mitglieder schließen lassen und die sich teilweise im Gegenteil als Folge eines von der ausschluss anführen! die GEMA zukünftig nicht als Begründung für einen Verrech nungs - Be klagten (die GEMA!) erst geschaffenen Regelwerkes entpuppten (Pro-Verfahren zwischen 1999 und 2012). Abs. 1 Satz 1 BGB gehalten ist, Rechte und Pflichten ihrer Mit - Der BGH stellt für die GEMA zudem klar, dass sie nach § 307 glieder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und präzise darzustellen. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestim - Nun wird die GEMA sicherlich (bei Redaktionsschluss des MUSIKER Magazins) gegen dieses Urteil in die nächste Instanz vor mungs gebot mit ein und verlangt, dass die entsprechenden Voraus - das Kammergericht in Berlin ziehen, weil sie ja genug Vereins - setzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass musiker MAGAZIN 3/2013

MUSIKBUSINESS 37 für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspiel räume ent stehen. Auch nach diesen Grundsätzen ist die Regelung in Ab - schnitt IV Ziff. 4 Abs. 3 Satz 1 A-VPA, unwirksam, d. h. ungültig! Der BGH stellt weiter fest, dass es offen bleiben kann, ob bereits die erste Voraussetzung für den Ausschluss eines Programms von der Ver - rechnung – die „auffallend häufige“ Nennung des Namens einzelner Bezugs berechtigter, d. h. Komponisten und Texter, in den Musik folge - bögen – nicht hinreichend bestimmt ist und der GEMA einen ungerechtfertigten Beurteilungsspielraum eröffnet. In jedem Fall ist die zweite Voraussetzung – das Fehlen eines sachlichen Grundes für die auffallend häufige Nennung eines einzelnen Bezugsberechtigten – unklar. Der BGH weiter: Gleichfalls sind die Bestimmungen des Ab schnitts IV Ziff. 4 Abs. 3 Satz 2 a A-VPA nicht wirksam (d. h. un gültig, d. R.). Nach dieser Regelungen werden die Musikprogramme, die den Namen einzelner Bezugsberechtigter, d. h. Komponisten und Texter, auffallend häufig enthalten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist, im Zweifel bis zur endgültigen Klärung von der Ver - rechnung zurückgestellt. Auch diese Begründung darf die GEMA in Zukunft nicht mehr anführen! Hier habe ich auf vier verschiedene Urteile verwiesen (Landgericht Berlin, zwei Urteile des Kammergerichts Berlin, ein Urteil des BGH), die es der GEMA untersagen, die von ihr vorgenommenen Begrün dun gen für einen Verrechnungsausschluss von Musikfolgebögen anzuführen. Selbstverständlich können alle Musikgruppen und Einzel inter preten auch Einzelkonzerte organisieren, in denen sie ihre eigenen Werke spielen. In den Urteilen der beiden Kammergerichte ist es der GEMA zudem untersagt, ein Gesamtkonzertjahr nur deshalb auszuschließen, weil bei ein oder zwei Konzerten Fehler in den Musik folge bögen vorgefunden wurden, die den Kontrollen nicht entsprachen! Dass sich die GEMA in ihren Begründungen – wie im vorliegenden Fall – immer noch auf die sogenannte „Marktnachfrage“ beruft, indem sie mit der Be grün - dung massiv kritisiert, dass die eingereichten Musikfolgebögen des Künstlers viele Werke/Songs von Kompo nisten und Textern enthalten, die von unabhängigen Dritten überhaupt nicht oder nur in geringem Maße genutzt würden (allgemeine Markt nach frage?), ist eine Frechheit! Wenn eine der zahlreichen Musik gruppen in Deutsch land Werke spielt und diese am Anfang ihrer Karriere unbekannt sind, kann man ihnen nicht zum Vorwurf machen, dass ihre unbekannten Werke von anderen Bands nicht nachgespielt werden oder nur wenige Besucher zu ihren Konzerten kommen! Zum anderen missachtet die GEMA die hier angeführten Urteile. Wir empfehlen allen Musikgruppen und Einzelinterpreten, zu ihren Konzerten möglichst ein oder zwei zuverlässige und glaubwürdige Zeu gen mitzunehmen und diese Veranstaltungen mit Fotos und Unter - schrif ten der Veranstalter zu dokumentieren und genauestens zu re - gistrieren. Diese hier aufgeführten Gerichtsurteile deuten in erheblichem Maße darauf hin, dass die GEMA verschiedentlich Urteile bundesdeutscher Ge richte missachtet und gegen sie handelt. Hier stellt sich letztendlich die Frage, warum die GEMA immer wieder (höchst)richterliche Urteile der Bundesrepublik Deutschland missachtet! BITTE INFORMIERT UNS ÜBER EURE ERFAHRUNGEN MIT DER GEMA. TEXT: OLE SEELENMEYER FOTO:© IROCHKA/FOTOLIA.COM | GRAFIKQUELLE: GEMA

Archiv