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Musiker Magazin 01/2015

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CLUESO: "Stadtrandlichter" – Ein Bauchalbum, keine Kopfplatte

50 MUSIK & RECHT

50 MUSIK & RECHT YOUTUBE, SOUNDCLOUD, BANDCAMP Endlich ist es so weit: Die ersten Tonaufnahmen mit eigener Musik sind im Kasten und ein Masterband liegt vor euch. Doch wie bekommt ihre eure Musik jetzt schnell zu den Fans und zu denen, die es noch werden sollen? Neben den „klassischen“ Verbreitungs wegen wie zum Beispiel der Bemusterung von Radio sendern und Magazinen, kann Musik heute auch digital für jedermann bereitgestellt werden, sei es als Download oder als Stream. Gerade im Bereich des Streaming gibt es zahlreiche An - bieter, die die dafür notwendige Technologie zur Ver fügung stellen – und das in den meisten Fällen für den Anwender sogar kostenlos. Jedenfalls auf den ersten Blick, denn „bezahlt“ wird hier nicht mit Geld, sondern mit Rechten, die der Musiker dem Portalbetreiber für die Nutzung seiner Dienste ein räumt. »Im Bereich des Streaming wird nicht mit Geld, sondern mit Rechten, die der Musiker dem Portalbetreiber für die Nutzung seiner Dienste ein räumt, „bezahlt“.« Moment … Rechte einräumen? Ja, das ist un - umgänglich, denn sonst wäre der Dienst, den die Portale anbieten, schlicht und einfach nicht legal möglich. Ein gründlicher Blick in die Nutzungs be - dingungen lohnt sich also allemal, um zu sehen, was die Anbieter der Streaming-Dienste mit der eigenen Musik alles anstellen dürfen. Das größte Streaming-Portal ist YouTube (www.youtube.com). Da es sich bekanntermaßen um eine Video-Plattform handelt, können hier keine reinen Sounddateien hochgeladen werden, sondern eben nur Videos. Da es aber keines musiker MAGAZIN 1/2015

MUSIK & RECHT 51 großen Aufwands bedarf, die eigene Musik zum „Sound track“ eines Lyricvideos zu machen, ist YouTube ein gängiges Mittel, um Musik der breiten Masse zugänglich zu machen. Die mögliche Reichweite ist enorm. Allerdings nimmt sich das zu Google gehörende Portal dafür auch einiges heraus. Neben dem Recht der Nutzung, der Repro - duk tion, des Vertriebs und weiterer wird YouTube das Recht zu Herstellung derivativer (= abgeleiteter) Werke eingeräumt. YouTube darf also das Material nehmen und daraus selber neues Ma te - rial herstellen. Und zwar nicht nur im Zusammen - hang mit dem Betrieb der Website, sondern auch „im Zusammenhang mit YouTubes Geschäften“. Einerseits etwas restriktiver, andererseits noch weitergehend stellt sich die Rechteeinräumung bei den reinen Musik-Stream-Anbietern Sound - Cloud und Bandcamp dar. Bei SoundCloud stellt » Wird ein Musikstück einmal mit einer CC-Lizenz veröffentlicht, kann es danach nicht mehr durch die GEMA verwertet werden.« sich die Situation der Rechteeinräumung an den Dienst ganz ähnlich dar wie bei YouTube. Bandcamp hingegen lässt sich nicht nur die Nutzungsrechte an der Musik wie bei den anderen Anbietern, sondern auch gleich an Marken, Slogans und Logos einräumen. Hinzu kommt noch, dass die Rechteeinräumung an Band camp „transferable“, also übertragbar ist. Damit besteht die rechtliche Möglichkeit, dass Bandcamp die eingeräumten Nutzungsrechte an einen Dritten überträgt, ohne dass eine weitere Zustim mung des Rechteinhabers notwendig ist. Neben der Nutzung solcher Dienste ist es auch möglich, seine Musik über die eigene Web - site anzubieten. Hier bieten sich viele Möglich - keiten der Lizenzgestaltung gegenüber den Nut - zern, beispielsweise eine CC-Lizenz (Creative Commons). Dabei ist nur zu beachten: Wird ein Musikstück einmal mit einer CC-Lizenz veröffentlicht, kann es danach nicht mehr durch die GEMA verwertet werden. TEXT: RA CHRISTIAN KOCH WEB: METAL-ANWALT.DE FOTO: © ROBERT KNESCHKE/FOTOLIA GRAFIKQUELLE: WWW.WIKIPEDIA.DE

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